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ALLGEMEINE HERSTELLUNGS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

I. Allgemeines  

Sämtliche Angebote, Leistungen und Lieferungen der ILKAZELL Isoliertechnik GmbH Zwickau (fortan: Lieferant) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Herstellungs- und Lieferbedingungen.

Mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten unsere Herstellungs- und Lieferbedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen werden hiermit grundsätzlich widersprochen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden von uns nur anerkannt, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Unsere Herstellungs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Nachträgliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

Gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden die für die
Abwicklung der Geschäftsbeziehung mit unseren Kunden erforderlichen personenbezogenen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung verarbeitet und firmenintern weitergeben.

Ist gegebenenfalls eine Bestimmung dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder sollte sie es werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.

 

II. Beratung, Auskünfte

Soweit Beratung und Auskünfte ohne gesondertes schriftliches Auftragsverhältnis erfolgen, so sind diese unverbindlich.

Die Haftung ist auch bei verbindlicher Auskunft oder Beratung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

  

III. Angebot und Vertragsschluß

Die Annahme des Angebots bzw. der Bestellung erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung.

Unsere Angebote einschließlich etwa beigefügter Dokumente und Anlagen sind freibleibend, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.

An Abbildungen, Entwürfen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen – mit Ausnahme von Werbeprospekten - behalten wir uns Eigentums- und Vorbehaltsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich" bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind die überlassenen Unterlagen an uns zurückzusenden. Urheber- und Urheberbenutzungsrechte verbleiben in jedem Fall bei uns.

Sind zur Ausführung eines Auftrages Abweichungen im Interesse einer technischen Verbesserung notwendig, so sind wir berechtigt, diese vorzunehmen. Sind mit der Abweichung erhebliche Mehrkosten (mehr als 10 % der vereinbarten Vergütung) verbunden, so werden wir den Besteller vor der Durchführung dieser abweichenden Ausführung unterrichten und die voraussichtlichen Mehrkosten mitteilen. Ist der Besteller mit der Abweichung nicht einverstanden, so hat er uns unverzüglich zu informieren.

Soweit dem Auftrag DIN-Normen zugrunde liegen, werden Abweichungen im Rahmen der üblichen Toleranzen vom Besteller als vertragsgemäß anerkannt. 

 

IV. Preise

Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anders vereinbart ist, ohne Montage frei Entladestelle des Bestellers im Inland bzw. frachtfrei deutsche Grenze außer deutsche Inseln – inklusive Verpackung. Sonderwünsche des Bestellers, beschleunigte Versandart, Spezialverpackung usw. werden berücksichtigt, der Besteller hat die Mehrkosten zu tragen.

 

Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten behalten wir uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen (Material-, Lohn-, und Energiekosten sowie gesetzliche Bestimmungen) eintreten. Dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse.
Die erhöhten Kosten werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller – soweit er nicht Kaufmann ist – ein Kündigungsrecht zu.

Für Über-, Nacht-, Sonn-, und Feiertagsstunden werden Zuschläge berechnet.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen. Im nichtkaufmännischen Verkehr werden individuell Inklusivpreise vereinbart.

Sind für einen Auftrag keine Preise vereinbart, so gelten unsere Preise gemäß der am Liefertag gültigen Preisliste. Im übrigen ist die ortsübliche und angemessene Vergütung zu entrichten.

Kündigt der Besteller den Auftrag, so ist der Lieferer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Der Lieferer hat bei der Kündigung durch den Besteller in jedem Fall einen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 5 % der durch die Kündigung betroffenen Auftragssumme (Bearbeitungsgebühr).

Werden durch Gründe, die der Kunde zu vertreten hat der Versand, die Abholung oder die Montage verzögert und nimmt er unsere Leistung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht ab, sind wir berechtigt ab Fristablauf Verzugsschaden von 0,8 % pro Monat zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten.

Ändert der Besteller kurzfristig den Liefertermin wird er an den Frachtkosten beteiligt.

  

V. Fälligkeit

Bei Vorkasse gewähren wir 3 % Skonto, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum 2 %, wenn jeweils keine früheren Rechnungen offen stehen.Ansonsten wird unsere Forderung, wenn nicht anders vereinbart, nach 30 Tagen zur Zahlung fällig.
Bei Überweisungen ist der Zahlungseingang maßgebend, bei Schecks der Posteingang, wenn das Konto über ausreichende Deckung verfügt. Die Annahme von Wechsel und Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber und ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückgabe und ohne Übernahme einer Haftung für nicht rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

Die Verpflichtung des Bestellers, eine Anzahlung auf den geschuldeten Gesamtbetrag zu leisten, kann gesondert vereinbart werden.

Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank – im kaufmännischen Verkehr 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern.
Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Das Recht des Bestellers nachzuweisen, daß uns als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt davon unberührt.

Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, hält er die Zahlungsbedingungen nicht ein oder kommt es zur Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, so sind wir berechtigt, unsere gesamte Forderung sofort zur Zahlung fällig zu stellen.

Wir sind berechtigt, unsere sämtliche Forderungen an den Kunden mit denen zu verrechnen, die der Kunde aus Lieferung oder sonstigen Rechtsgründen gegen uns hat. Dies gilt nicht, sofern ein Aufrechnungsverbot gemäß §§ 390 – 395 BGB besteht.

Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Rückbehaltungsrechts (auch eines solchen nach § 438 Abs. 4 BGB), sofern es sich bei dem Besteller im sinne des § 310 Abs. 1 S. 1 BGB um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

  

VI. Leistungsort und Leistungszeit 

Leistungsort ist der Ort der gewerblichen Niederlassung des Lieferers.

Die von uns genannten Termine und Fristen müssen kalendermäßig bestimmt sein. Der Beginn der von uns angegebenen Leistungszeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus.

Bei Lieferung bestimmter Gegenstände ohne deren Aufstellung, ist die Lieferzeit eingehalten, wenn der Vertragsgegenstand das Werk zu diesem Zeitpunkt verläßt.
Bei Lieferung mit Aufstellung ist die Lieferzeit eingehalten, sobald die Anlagen fristgemäß betriebsbereit sind (Abnahmereife).

Leistungsverzögerungen haben wir nur zu vertreten, wenn sie auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Wir haften nicht für die verspätete Anlieferung von Zubehörteilen, Roh-, Hilfs-, und Betriebsmitteln, es sei denn, daß wir den Eintritt dieser Umstände wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben, oder daß uns ein Auswahlverschulden bezüglich unserer Zulieferer trifft.

Die Liefer- und Leistungspflicht verlängert sich bei Umständen infolge höherer Gewalt oder bei Gründen, die wir nicht zu vertreten haben um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Als höhere Gewalt gelten insbesondere:
-Behinderung durch behördliche Maßnahmen und Betriebsstörungen, es sei denn, daß wir den Eintritt dieser Umstände wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten haben, oder daß uns ein Auswahlverschulden bezüglich unserer Zulieferer trifft,
-Streik, Aussperrung oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen.
Beginn und Ende derartiger Störungen werden wir in wichtigen Fällen den
Besteller baldmöglichst mitteilen.

Wird unsererseits eine Liefer- und Leistungspflicht überschritten, so kann der Besteller eine angemessene Nachfrist setzen. 

Liegen beim Leistungsverzug im kaufmännischen Verkehr Gründe vor, die wir zu vertreten haben, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des vom Verzug betroffenen Vertragsgegenstandes, insgesamt jedoch maximal 5 % des entsprechenden Vertragsgegenstandes zu verlangen. Eine weitergehende Haftung für Verzugsschäden ist ausgeschlossen. Es bleibt uns vorbehalten einen niedrigeren tatsächlichen Verzugsschaden nachzuweisen.

Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Im kaufmännischen Verkehr sind Schadenersatzansprüche statt der Leistungbegrenzt auf vorhersehbare Schäden und können nur insoweit geltend gemacht werden, als uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Darüber hinaus ist die Schadenersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen
Schadens begrenzt.
Im nichtkaufmännischen Verkehr ist unsere Schadenersatzpflicht im Fall leichter
Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50 % des vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Weitergehende Schadenersatzansprüche setzen im nichtkaufmännischen Verkehr voraus, daß uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Haftungsbegrenzungen gemäß Abs. 6. und 7. gelten nicht, sofern ein Fixgeschäft vorliegt.

Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

Soweit wir uns nicht in Verzug befinden, werden wir für die Dauer der Nichterfüllung durch den Besteller von der Einhaltung der Liefer- und Leistungspflichten frei.

Nimmt der Besteller unsere Leistung trotz Aufforderung mit Fristsetzung nicht ab, so sind wir berechtigt, ab Fristablauf einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,5 % pro Monat, maximal jedoch 10 % des Rechnungsbetrages zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche behalten wir uns vor.
Das Recht des Bestellers nachzuweisen, daß infolge seines Verzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, bleibt davon unberührt.

In diesem Fall geht die Gefahr des Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 

 

VII. Abnahme und Gefahrübergang

Bei einer Lieferung ohne Montage geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Lieferer die Sache der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergibt.

Bei Lieferung oder Herstellung mit Montage geht die Gefahr mit der Abnahme des Vertragsgegenstandes auf den Besteller über. Der Besteller hat den gelieferten oder hergestellten Gegenstand nach Abschluß der Montage unverzüglich abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung/ Inbetriebnahme noch nicht erfolgt ist.

Lieferungen sind, auch wenn sie geringfügige Mängel aufweisen, unbeschadet der
Rechte aus Ziffer IX. entgegenzunehmen.

 

 

VIII. Aufstellung

Im Fall der Vereinbarung von Lieferung oder Herstellung mit Montage hat der
Besteller für den ungehinderten Zugang zur Einbringung unserer Produkte zu sorgen.

Der Besteller hat für jede Art von Aufstellung auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazugehörigen benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

die zur Montage und zur Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Stoffe wie Gerüst, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse und der Beleuchtung,

bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große und geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal, den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz unseres Besitzes und dem des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,

Schutzkleidung und Schutzvorrichtung, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

 

Vor Beginn der Aufstellung müssen alle Lieferungen und Leistungen des Bestellers, insbesondere alle Maurer-, Zimmer- und sonstigen Vorarbeiten, soweit fortgeschritten sein, daß mit der Aufstellung sofort nach Ankunft der Aufsteller begonnen und die Aufstellung ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

Den Aufstellern ist vom Besteller die Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzetteln nach bestem Wissen wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist ferner dazu verpflichtet, den Aufstellern eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der betriebsbereiten Aufstellung vor ihrer Abreise auszuhändigen.

Leistungen und Liefergegenstände gehen in die Obhut des Bestellers über, der sie pfleglich zu behandeln und zu verwahren hat.

  

IX. Mängelgewährleistung und sonstige Haftung

Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, daß dieser im kaufmännischen Verkehr seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist bzw. im nichtkaufmännischen Verkehr Mängel unverzüglich gerügt hat, wobei die Mängelanzeige im kaufmännischen wie im nichtkaufmännischen Verkehr nur dann unverzüglich erfolgte, wenn sie innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablieferung, bei offensichtlichen Mängeln bzw. Entdeckung des verdeckten Mangels bei uns eingeht.

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung, Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt.
§ 635 Abs. 3 BGB bleibt davon unberührt.

Im Fall der Mängelbeseitigung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Sind wir zur Mängelbeseitigung, Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit
oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Maßnahme fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, den Mangel selbst zu beheben und für den Fall, daß wir die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigern, den Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen zu verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.

Die Rechte aus § 437 Nr. 3 und § 634 Nr. 4 BGB bleiben unberührt.

Für Fremderzeugnisse, die wesentlicher Bestandteil des Liefergegenstandes sind, ist unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche beschränkt, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Die abgetretenen Ansprüche richten sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Fall des Fehlschlagens der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann die Herabsetzung der Vergütung verlangt werden. Diese Regelung gilt nur gegenüber von Bestellern, bei denen es sich um Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 S. 1 BGB handelt.

Zur Mängelbeseitigung ausgetauschte Aggregate oder Ersatzteile sind dem Hersteller auf dessen Wunsch und dessen Kosten zum Zwecke der Sichtung zuzusenden.

Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn bei sonstigen Vermögensschäden des Bestellers.

Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte. Sie gilt ferner nicht, wenn der Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde.

Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Schäden, die der Besteller selbst verschuldet hat, insbesondere durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritten, Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs-, und Wartungsanleitungen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, Beschädigung der Oberfläche und dadurch bedingte Korrosion, ungeeignete Betriebsmittel, chemische oder elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder Dritten und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie natürlicher Abnutzung.
Es besteht weiterhin keine Gewährleistung für Teile, die sich durch natürlichen Verschleiß abnutzen (Beschläge, Dichtungen, u.a.).
Schäden, die durch Weiterbenutzung trotz Auftretens eines Mangels entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haften wir nicht, wenn der Besteller es unterlassen hat, bei der Auftragserteilung schriftlich auf diese Umstände hinzuweisen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Im Rahmen des Verbrauchsgüterverkehrs gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 438 I Nr. 3, 634 a I Nr. 1 und 2 BGB.
Im übrigen gilt die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB, sofern keine Schadenersatzansprüche wegen Lebens- oder Gesundheitsverletzungen bestehen.

Zur Mängelprüfung eingesetzte Personen sind nicht befugt, Mängel anzuerkennen oder verbindliche Erklärungen abzugeben. 

 

X. Gesamthaftung

Schadenersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, welche auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen.

Dieser Haftungsausschluß gilt ebenso nicht bei anfänglichem Unvermögen und zu vertretender Unmöglichkeit.

Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen und beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.

  

XI. Eigentumsvorbehalt und weitere Sicherungen

Die Ware bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus diesem Vertrag unser Eigentum.

Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten im notwendigen Umfang ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Die gelieferte Vorbehaltsware darf ohne unsere Zustimmung weder verpfändet noch sicherungsweise übereignet werden. Der Besteller wird bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware auf unser Eigentum hinweisen und uns jede zur Wahrung unserer Rechte erforderliche Mithilfe leisten.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug und unsachgemäßer Behandlung und pflichtwidriger Weitergabe der Vorbehaltsware sind wir berechtigt, unseren Eigentumsvorbehalt sofort geltend zu machen und Herausgabe der Sache oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei, denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt.

Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage nach § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern; er tritt uns schon jetzt alle Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware in Höhe des Faktura – Endbetrages ab, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist.
Weiterhin tritt der Besteller schon jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen.

Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung oder durch untrennbare Vermischung mit anderen Gegenständen, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache wertanteilmäßig. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die
Vorbehaltsware.
Der Besteller verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich mit kaufmännischer Sorgfalt.

Der Besteller wird ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Kommt der Besteller jedoch in Zahlungsverzug, ist ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder liegt Zahlungseinstellung vor, so wird diese Einziehungsermächtigung bereits jetzt widerrufen. In diesem Fall können wir verlangen, daß der Besteller uns die abgetretenen Forderungen bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu nötigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Auf Verlangen des Bestellers werden wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freigeben, als der Wert unserer Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  

XII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Geschätzssitz des Lieferanten in Zwickau.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Es gilt das deutsche Recht, nicht dagegen das Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

Ab dem 01.01.2007 gelten für alle neu abgeschlossenen Verträge diese Allgemeinen Herstellungs- und Lieferbedingungen.

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